Statut

Statut
(Beschlossen auf der Generalversammlung am 30.11.2006)

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Journalisten Club. Die Kurzbezeichnung lautet ÖJC.

2. Der Sitz des Vereines ist Wien.

3. Vereinszweck
3.1. Der ÖJC ist ein gemeinnütziger, parteiunabhängiger, Zusammenschluss für in- und ausländische Journalisten und andere Mitarbeiter im Bereich Medien. Er ist unabhängig und parteipolitisch nicht gebunden..
3.2. Der Verein fördert den österreichischen Journalismus, sowie die journalistische Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dazu dient die Journalismus & Medien Akademie.
3.3. Der Vereinszweck orientiert sich an den Idealen der demokratischen Gesellschaft  und deren journalistischen Zielen.
3.4. Die Bildung von parteipolitischen motivierten Gruppen (Fraktionen) innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.
3.5. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3.6. Der örtliche Tätigkeitsbereich des Vereines ist nicht beschränkt.  Er erstreckt sich insbesondere auf das Gebiet der Republik Österreich, Südtirol  und der Europäischen Union.

4. Mittel und deren Aufbringung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen; Sponsorbeiträgen, Spenden, Kapitalerträge sowie aus entgeltlichen Tätigkeiten des Vereins.

5. Vereins-Tätigkeit/Gegenstand
5.1.      Betreuung und Verwaltung der Mitglieder
5.2.      der Betrieb der ÖJC-Pressezentren und ÖJC-Büros
5.3.      die Vergabe von Journalistenpreisen insbesondere die Organisation des Publizistik-Preis-Kuratoriums (Dr. Karl Renner-Preis und Prof. Claus Gatterer-Preis), sowie des Europäischen Journalisten Preises
5.4.      Dienstleistungen für Clubmitglieder und andere Medienmitarbeiter,
5.5.      die Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen, welche Journalisten dienen und/oder mit dem Verein Kooperationsabkommen abgeschlossen haben,
5.6.      die Wahrnehmung standespolitischer Aufgaben,
5.7.      die Information der Mitglieder,
5.8.      die Herausgabe von periodischen Druckschriften z. B. (öjc-Statement) und andere Medienerzeugnisse im Print- und elektronischen Sektor (öjc-Newsletter; öjc-podcast),  sowie im Bereich der Neuen Medien
5.9.      die Veranstaltung von Seminaren, Kursen, Lehrveranstaltungen, die den Vereinszwecken dienen.
5.10.     Verlag von Zeitungen und Zeitschriften
5.11.     Betrieb von Radio- und Fernsehsendern
5.12.     Handel mit Waren aller Art
5.13.     Vermittlungen von Geschäften aller Art
5.14.     Beteiligung an anderen Unternehmungen, insbesondere an Kapitalgesellschaften

§ 2 Gerichststand

Der Allgemeine Gerichtsstand ist Wien.
In allen Belangen des ÖJC ist, wenn in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist, das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten

§ 3 Verlautbarungen 

Die Veröffentlichungen des Vereines erfolgen in dem vom Gesetzgeber geforderten Rahmen, sowie im "öjc-statement", sowie im öjc-Newsletter.

 § 4 Mitgliedschaft

 Mitglieder können sein
1. Ordentliche Mitglieder
 Ordentliche Mitglieder können
a) Personen sein, die journalistische, programmgestaltende oder kreative Medientätigkeit hauptberuflich oder als ständige, wirtschaftlich nicht unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
b) Mitarbeiter von Medien, Pressestellen und aus dem PR-Bereich sein, wenn die Tätigkeit mehr als die Hälfte journalistisch ist.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, die im Medienwesen anders als ordentliche Mitglieder tätig sind.
3. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind die Mitglieder der Publizistikpreis-Kuratorien sowie Firmen oder Institutionen und deren Vertreter, die den Verein in erheblichem Ausmaß materiell oder finanziell unterstützen.
4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außerordentlicher Weise für die Belange des ÖJC und/oder des österreichischen Journalismus einsetzen oder eingesetzt haben.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereines können alle physischen und juristischen Personen beantragen, die den Anforderungen des § 4 der Statuten entsprechen.
5.2. Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
5.3. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Ableben (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
a) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebene, schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und tritt am 31.12 des laufenden Jahres in Kraft.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Bei einem Wiedereintritt muss vom Mitglied die volle Einschreibgebühr bezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden nach den ortsüblichen Bankzinsen verzinst und in Rechung gestellt. Nicht geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht verfallen.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen Schädigung des Vereinsinteresses verfügt werden und ist diesem schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an das Schiedsgericht erheben. Bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht ruhen die Mitgliederrechte.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 5 Abs. 3 genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
e) Bei Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Überlegungen kann der Vorstand jedoch eine Einschränkung dieser Rechte festlegen. Den Mitgliedern stehen in Entsprechung der Statuten das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung gemäß § 10 zu.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters haben sie wiederkehrende und im Voraus zu zahlende Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise der Vorstand festlegt. Die Mitglieder sind darüber schriftlich vor Beginn eines neuen Kalenderjahres zu informieren.
Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, die ebenfalls vom Vorstand festgelegt wird, zu entrichten.
Fördernde Mitglieder zahlen einen eigenen, vom Präsidenten und/oder Vizepräsidenten festgelegten Beitragssatz.

§ 7 Vereinsorgane

* Der Vorstand
* Die Generalversammlung
* Das Schiedsgericht
* Die Rechungsprüfer
* Die Landesrepräsentanten
* Der Senat

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, zwei Stellvertretern, einem Kassier und einem Schriftführer. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand kann um maximal sieben Personen erweitert werden, wobei diese entweder von der Generalversammlung gewählt oder vom Vorstand durch einfachen Beschluss kooptiert werden. Die kooptierten Mitglieder sind stimmberechtigt.
Der Obmann führt den Titel Präsident, die Stellvertreter den Titel Vizepräsident.
Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so kooptiert der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern.
8.2. Aufgaben des Vorstandes sind:
* Aufnahme neuer Mitglieder, Aberkennung der Mitgliedschaft
* Aufnahme von Krediten
* Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen, Belastungen von Grundstücken
* Abschluss, Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen
* Zustimmung zu Ankauf von Wertpapieren und Zeichnungen von Anleihen
* Beteiligung an Vereinen und Unternehmen
* Zustimmung zur Vorbereitung und Durchführung des Abschlusses von      Interessengemeinschaften, soweit diese über den Rahmen der Verwaltung und ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen.
* Erstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Berichtes für die Generalversammlung.
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge
* Festlegung der Aufnahmegebühr
* Einsetzung von Fachausschüssen
* Ernennung und Abberufung der Leiter der ÖJC-Repräsentanzen in den Bundesländern.
8.3. Der Vorstand kann auch noch andere Arten von Aufgaben bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen bzw. Aufgaben, die ihm obliegen, delegieren.
8.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
8.5. Zur Abwicklung der Geschäfte gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
8.6. Der Vorstand wird nach Rücksprache mit dem Obmann, in dessen Verhinderung mit den Stellvertretern, vom Schriftführer schriftlich einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Grundes verlangen, dass der Präsident binnen drei Tagen eine Sitzung einberufen lässt. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Präsident bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung.
8.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann, in dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Von der Sitzung ist innerhalb von fünf Tagen vom Schriftführer nach Rücksprache mit dem Sitzungsleiter ein Protokoll anzufertigen, welches allen Mitgliedern des Vorstandes zuzugehen hat.
8.9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Der Vorstand bestellt einen Rechtspfleger und kooptiert diesen in den Vorstand.
8.11. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung durch die Generalversammlung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 9 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

9.1. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich nach den in der Generalversammlung festgelegten Bedingungen und der Geschäftsordnung. Reisekosten und/oder sonstige Barauslagen werden ihnen vergütet.
9.2. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er leitet gemeinsam mit seinen Stellvertreter den Verein, wie es das Wohl des Vereines unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und Mitarbeiter sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Er führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung. Er ist für die Organisation und für die Betreuung des Publizistikpreiskuratoriums verantwortlich. Er hat Sitz und Stimme im "Kuratorium Prof. Claus Gatterer-Nachlaß"
9.3. Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen sowie für die Führung der Protokolle in allen Gremien verantwortlich.
9.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
9.5. In der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein haben. 
9.6. Der Landesrepräsentant vertritt die Interessen des ÖJC im jeweiligen Bundesland.

§ 10 Generalversammlung:

10.1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereines. Sie führt die Bezeichnung Generalversammlung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder des Vereines. Die ordentliche Tagung der Generalversammlung findet alle vier Jahre, spätestens im Dezember, statt.
10.2. Außerordentliche Tagungen der Generalversammlung sind innerhalb von zehn Tagen
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
10.4. Anträge an die Generalversammlung können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.
Anträge, die Gegenstände betreffen, die nicht auf der Tagesordnung sind, können nur dann behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie mindestens sieben Kalendertage vor der Tagung der Generalversammlung nachweislich dem ÖJC-Büro übermittelt wurden. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu erweitern.
Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung können bis zur Beschlussfassung über den entsprechenden Gegenstand auf der Tagung der Generalversammlung gestellt werden.
10.5. Zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens 14 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die auch all ihren Mitgliedsver­pflichtungen nachgekommen sein müssen und sich fünf Werktage vorher schriftlich angemeldet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
10.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Über den Ablauf der Tagung hat der Schriftführer gemeinsam mit dem Vorsitzführenden ein Protokoll anzufertigen und dieses innerhalb von sieben Werktagen den Delegierten, dem Vorstand sowie dem Senat zukommen zu lassen.
10.6.1. Die Generalversammlung kann die Bestellung von Delegierten für die Vertretung in der Generalversammlung beschließen, wenn die Anzahl der Mitglieder 2000 übersteigt.
Die Wahl der Delegierten erfolgt durch eine außerordentliche Wahlgeneralversammlung.
Diese Wahlversammlung wird alle 4 Jahre einberufen.
Sie hat keine weiteren Aufgaben und keine weiteren Tagesordnungspunkte. Auf dieser Wahlversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
Die Anzahl der gewählten Delegierten richtet sich nach der gesamten Anzahl der Mitglieder. Je ein Delegierter vertritt 50 Mitglieder. Sollte die Anzahl der Mitglieder nicht durch 50 teilbar sein, so wird die Zahl der Delegierten nach oben aufgerundet.
Sind Delegierte bestellt, so nehmen diese die Rechte der Mitglieder in der Generalversammlung war. Eine Teilnahme einzelner, nicht zu Delegierten gewählter Mitglieder in der Generalversammlung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Die Delegierten werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen.
Vorschläge aus dem Mitgliederkreis müssen spätestens 14 Tage vor der Wahl in der Zentralen Verwaltung des ÖJC  schriftlich eingebracht werden.
10.6.2. Die Wahl-/Generalversammlung ist  ohne Rücksicht auf die Anzahl Anwesenden beschlussfähig.
10.6.3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, außer die Statuten sehen etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abstimmungen erfolgen mit Ausnahme der Wahlvorgänge grundsätzlich offen. Über Antrag eines Teilnehmers an der Generalversammlung kann jedoch eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
Wahlen sind immer geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel durchzuführen.

§ 11 Zuständigkeit der Generalversammlung

* die Entlastung des Vorstandes;
* die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
* die Wahl der Rechnungsprüfer;
* die Abwahl der Funktionäre bei schwerwiegenden Verstößen
* die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
* Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
* Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
* die Bestellung eines Geschäftsführers
* die Auflösung des Vereines, wenn die Bestimmungen des § 18 erfüllt sind.

§ 12 Schiedsgericht

12.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

12.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen

*       je einem ordentlichen Mitglied, das von jedem Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand namhaft zu machen ist,

*        zwei Mitgliedern des Vorstandes, die vom Vorstand in das Schiedsgericht entsandt werden,

*           dem Rechtspfleger des Vereines, der auch den Vorsitz führt.

12.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

§ 13 Senat

13.1. Der Senat besteht aus langjährigen verdienten Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes, Rechnungsprüfer oder Angestellte des Vereines sein dürfen. Der Senat wird vom Vorstand gewählt. Der Senat ist beratendes Organ des Vorstandes.
13.2. Der Senat bestimmt intern einen Vorsitzenden. Dieser beruft die Sitzungen des Senates ein und führt sie. Alle Beschlüsse des Senates erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das innerhalb von fünf Werktagen dem Vorstand, zu übermitteln ist.
13.3. Jährlich findet eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand statt. Auf Wunsch des Vorsitzenden des Senates kann dieser einen Tagesordnungspunkt in der nächsten ÖJC-Vorstandssitzung beantragen.
13.4. Der Vorsitzende des Senates hat das Recht auf Einsicht in die Protokolle des Vorstandes.
13.5. Der Senat tagt zumindest einmal im Quartal.
13.6. Der Senat hat eine Berichtspflicht gegenüber Vorstand und Generalversammlung.
13.7. Der Präsident des ÖJC – oder dessen Vertretung – nimmt an den Sitzungen des Senats mit Sitz und Stimme teil.

§ 14 Geschäftsführung

Der Verein kann sich zur Regelung des Verhältnisses zwischen Vorstand und Geschäftsführung  und zur Festlegung der Aufgaben der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.
Ist ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, so hat er/sie die Administration zu leiten und ist für die Abwicklung  der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen von Präsident und Vizepräsidenten verantwortlich. Er/sie muss nicht Angestellte(r) des Vereines sein.

§ 15 Rechnungslegung

15.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
15.2. Der Rechnungsabschluss ist bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
15.3. Die Rechnungsprüfer haben binnen drei Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses die Prüfung der Geschäfte durchzuführen und einen schriftlichen Bericht für Vorstand und Generalversammlung zu erstellen. Darüber hinaus obliegt ihnen die laufende, begleitende Kontrolle.
15.4. Den von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern ist jederzeit die finanzielle Gebarung offen zu legen.

§ 16 Haftung der Organe

Die persönliche Haftung der Organe beschränkt sich, soweit diese ausgeschlossen werden kann, auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein die Organe schad- und klaglos zu halten.

§ 17 Auflösung des Vereines

17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zu dieser Generalversammlung sind unter Angabe der beabsichtigten Auflösung des Vereines alle Mitglieder einzuladen. Diese haben bei dieser Generalversammlung Sitz und Stimme. Für die freiwillige Auflösung des Vereines ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Das vorhandene Vermögen darf ausschließlich einem Zweck, der der Förderung der Vereinsziele dient, zur Verfügung gestellt werden. Das Vereinsvermögen darf nicht an die einzelnen Mitglieder verteilt werden.