Gesetz vom 11. Februar 1920, StGBI. Nr. 88, über die
Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz) in der Fassung der Bundesgesetze
vom 12. Mai 1921, BGBI 295, v 20.Juli1955, BGBI 158, v 21. Mai 1958, BGBI 108, v. 7. Juli
1976, BGBI 930, und v 3.2.1983, BGBI 81 (Art 11).
Geltungsgebiet des Gesetzes
§ 1.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit
der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer
Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht
bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß
für Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk)
oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung
von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen
angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
Arbeitsvertrag
§ 2.
(1) Jedem Redakteur ist am Tag seines Dienstantrittes eine
schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen
Arbeitsvertrages einzuhändigen.
(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
- Die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes
(Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
- die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für
besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
- den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei
längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum
sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
- die Dauer des jährlichen Urlaubs;
- die Dauer der Kündigungsfrist.
§ 3.
Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen
Urlaubs muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge
fortlaufen.
§ 4.
Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen
und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit
jedem Jahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr. Altersversorgung §§ 5.
bis 7. (Aufgehoben, es gelten derzeit die Bestimmungen des ASVG sowie die Bestimmungen des
§ 44 Kollektivvertrag) Veräußerung der Zeitungsunternehmung
§ 8.
(1) Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der
Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber
erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.
(2) Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist
abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist enffallenden Entgelt
eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfiähriger Dauer des
Vertragsverhältnisses ein volles Jahresgehalt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das
Einundeinhalbfache des Jahresentgeltes beträgt und sich mit je fünf weiteren Jahren der
Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als
voll gerechnet wird.
(3) Tritt der Erwerber in den Vertrag ein oder hat er
innerhalb der Frist den Eintritt nicht ausdrücklich abgelehnt, so kann er den Vertrag
innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen.
(4) Das Recht des Redakteurs, den Vertrag unter Einhaltung
der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen, ferner das Recht beider
Teile, die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen zu verlangen sowie
die in den §§ 5 bis 7 festgesetzten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
§ 9
Für die Zahlung der aus § 8, Absatz 2, sich ergebenden
Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.
Auflassung der Zeitungsunternehmung
§ 10.
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem
Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten
gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere
Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Wechsel der politischen Richtung
§ 11.
(1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher
eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner
Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesin- nung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines
Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben
mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist lösen.
(2) Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die
Zeitungsunternehmung die im § 8, Absatz 2, bezeichneten Ansprüche zu.
§ 12.
(1 ) Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Auflösung im Sinne des § 11, Abs. 1, vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges
Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden
Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu
wählenden Obmann zusammengesetzt ist.
(2) Der Obmann muß Mitglied der Nationalversammlung sein.
Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den Mitgliedern der Nationalversammlung
durch den Präsidenten ein Obmann bestellt.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des vierten
Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche
Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über
den Wechsel der politischen Richtung wider besseren Wissens erhoben wurde, so kann es eine
Mutwillensstrafe bis zum Betrag von 6.666,67 S über ihn verhängen (§ 220 ZPO).
(4) Das Gericht ist an die Entscheidung des
Schiedsgerichtes gebunden .
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 13.
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist,
bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure
unberührt.
§ 14.
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes
zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 15.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am
Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der
Redakteure Anwendung.
§ 16
(Überholte Übergengsbestimmung)
§17
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in
Wirksamkeit
(2) Mit dessen Durchführung sind die Staatssekretäre für
Justiz, für soziale Verwaltung und für Inneres und Unterricht betraut.
(3) Das Gesetz wurde am 29. Februar 1920 kundgemacht. |